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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 L 348/06
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 Abs. 6 S. 1
LSA-KAG § 6 Abs. 6 S. 2
Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nur vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße verläuft und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält der Senat an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgenden Sicherung des Leitungsrechts als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht fest.
Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.

Der Einwand des Beklagten, die Forderung des Verwaltungsgerichts nach einer - nur vorübergehend bis zur Widmung und Übernahme der Verkehrsflächen durch die Stadt A-Stadt erforderlichen - dinglichen Sicherung des Hauptsammlers werde der besonderen Situation und Interessenlage in einem Erschließungsvertragsgebiet nicht gerecht, greift nicht durch.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA noch nicht entstanden ist, weil der Schmutzwassersammler in einer Verkehrsfläche liegt, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch im Eigentum des Erschließungsträgers befand und zudem von der Stadt A-Stadt noch nicht öffentlich gewidmet war. Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt, wie der Beklagte selbst einräumt, nur vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist (OVG LSA, Beschl. v. 30.06.2003 - 1 M 253/02 -; Beschl. v. 28.02.2008 - 4 L 462/06 -). Bietet der Entsorgungspflichtige, wie vorliegend, einen Anschluss an einen Hauptsammler, der in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße verläuft und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (OVG LSA, Beschl. v. 30.06.2003, a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 13.07.1995 - 9 M 1462/95 -; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2008, a. a. O.; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 1050a m. w. N.).

Soweit der Beklagte auf die besondere Fallkonstellation des vorliegenden Falles verweist und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass der Erschließungsträger dem Beklagten in dem zwischen ihnen geschlossenen Übernahmevertrag vom 29. März/22. April 2004 den Betrieb und die Nutzung u. a. des im Übrigen im Bebauungsplan ausgewiesenen Hauptsammlers und anderer Schmutzwassereinrichtungen bis zur Übernahme und Widmung der Verkehrsflächen durch die Stadt A-Stadt gestatte und für die Sanierung der Leitungen auch schon gestattet habe, ist ihm gleichwohl entgegenzuhalten, dass eine allein schuldrechtliche Vereinbarung - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die Anschlussmöglichkeit schon deshalb nicht auf Dauer sichert, weil diese lediglich gegen den schuldrechtlich Verpflichteten und nicht auch zwangsweise gegen seinen Rechtsnachfolger durchgesetzt werden kann. Daran ändert entgegen der Auffassung der Kläger auch der Umstand nichts, dass sich der Erschließungsträger vertraglich verpflichtet hat, seine Pflichten aus dem Übernahmevertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen; denn die erforderliche dauerhafte rechtliche Absicherung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung kann in einem solchen Fall - wie bereits ausgeführt - schon wegen der fehlenden schuldrechtlichen Bindung zwischen dem Beklagten und einem Rechtsnachfolger des Erschließungsträgers nicht eintreten.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, dass der Erschließungsträger die von ihm geschaffene Anschlussmöglichkeit schon aus eigenem Interesse nicht beseitigen werde, weil er sich ansonsten zivilrechtlichen Ansprüchen der Grundstückskäufer ausgesetzt sähe und die Verkehrsflächen mit den darin liegenden Leitungen im Übrigen nicht anders nutzbar seien; denn die dingliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit soll gewährleisten, dass der Entsorgungspflichtige auch im Falle eines Eigentümerwechsels auf Dauer imstande ist, die Einrichtung wie eine eigene zwecks Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Beklagten im Übrigen einzuräumen, dass die von ihm aufgezeigten Umstände eine zukünftig entstehende dauerhafte Vorteilslage als naheliegend erscheinen lassen. Gleichwohl hält der Senat nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgenden Sicherung des Leitungsrechts als Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitswertes folgt in Übereinstimmung mit dem Wertansatz der Vorinstanz aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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